Versorgungsausgleich bei Scheidung

Wer sich scheiden lässt, teilt nicht nur das gemeinsame Vermögen – auch die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Das übernimmt der sogenannte Versorgungsausgleich. Für viele ist er der undurchsichtigste Teil der Scheidung: Welche Renten zählen überhaupt? Was passiert mit der eigenen Altersvorsorge? Und lässt sich das Ganze vermeiden? Dieser Beitrag erklärt Ihnen den Versorgungsausgleich Schritt für Schritt – verständlich, aber rechtlich auf den Punkt.

Kurz gesagt: Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Teilung aller Renten- und Versorgungsanrechte, die beide Ehegatten während der Ehe aufgebaut haben (§ 1 VersAusglG). Das Familiengericht führt ihn bei der Scheidung in der Regel automatisch durch. Wer in der Ehe weniger Rente angespart hat – etwa wegen Kindererziehung oder Teilzeit – erhält dadurch einen Ausgleich. Ausschließen lässt er sich nur durch eine notarielle Vereinbarung oder in seltenen Härtefällen.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Während einer Ehe baut jeder Partner Ansprüche auf eine spätere Altersversorgung auf – meist über die gesetzliche Rente, oft aber auch über Betriebsrenten oder private Vorsorge. Häufig fällt das ungleich aus: Wer sich um die Kinder kümmert oder in Teilzeit arbeitet, sammelt weniger Anrechte als der Partner, der voll erwerbstätig ist. Der Versorgungsausgleich gleicht das aus. Sein Leitgedanke ist der Halbteilungsgrundsatz: Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Beide sollen am gemeinsam erwirtschafteten Vorsorgevermögen gleichmäßig teilhaben.

Wichtig ist die Abgrenzung zu seinem „Zwilling“, dem Zugewinnausgleich. Beide regeln die finanzielle Auseinandersetzung – aber unterschiedliche Bereiche: Der Zugewinnausgleich teilt das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen (Ersparnisse, Immobilien, Wertpapiere), der Versorgungsausgleich die Rentenansprüche. Was im Versorgungsausgleich geteilt wird, fällt nicht zusätzlich in den Zugewinn (§ 2 Abs. 4 VersAusglG) – eine doppelte Berücksichtigung ist also ausgeschlossen.

Welche Renten und Anrechte werden geteilt?

Geteilt wird nicht nur die gesetzliche Rente. In den Versorgungsausgleich fallen grundsätzlich alle Anrechte, die der Alters- oder Invaliditätsvorsorge dienen und auf eine Rente gerichtet sind (§ 2 VersAusglG):

  • Gesetzliche Rentenversicherung – die Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Beamtenversorgung – Pensionsansprüche von Beamtinnen und Beamten.
  • Berufsständische Versorgung – etwa die Versorgungswerke von Ärzten, Anwälten, Architekten oder Apothekern.
  • Betriebliche Altersvorsorge – Betriebsrenten in allen Durchführungswegen.
  • Geförderte private Vorsorge – Riester- und Rürup-(Basis-)Renten.

Info – was NICHT in den Versorgungsausgleich fällt: Reine Kapitallebensversicherungen, Aktien, Fonds, Sparguthaben und sonstige Geldanlagen sind kein Rentenanrecht. Sie werden nicht hier, sondern im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Entscheidend ist, ob eine laufende Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vereinbart ist: Wurde bei einer Versicherung das Kapitalwahlrecht ausgeübt, wandert sie in den Zugewinn.

Die Ehezeit: Welcher Zeitraum zählt?

Ausgeglichen werden nur die Anrechte, die während der Ehe erworben wurden – nicht das, was Sie vor der Heirat oder nach der Trennung ansparen. Diese sogenannte Ehezeit ist gesetzlich genau definiert (§ 3 Abs. 1 VersAusglG): Sie beginnt am ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags.

Ein Beispiel: Wurde am 18. Juni 2008 geheiratet und der Scheidungsantrag am 12. September 2025 zugestellt, reicht die Ehezeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. August 2025. Das zeigt auch, warum der Zeitpunkt der Antragstellung so wichtig ist – er setzt den Schlussstrich.

Wie wird geteilt? Interne und externe Teilung

Seit der Reform des Versorgungsausgleichs 2009 wird jedes Anrecht einzeln und für sich geteilt – es wird also nicht mehr alles gegeneinander aufgerechnet. Der Regelfall ist die interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Das Anrecht wird innerhalb desselben Versorgungssystems gespalten. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes, unabhängiges Anrecht beim selben Versorgungsträger – also zum Beispiel eigene Rentenpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung.

Nur ausnahmsweise kommt die externe Teilung in Betracht (§ 14 VersAusglG): Hier wird das Anrecht bei einem anderen Träger neu begründet. Das betrifft vor allem manche Betriebsrenten. Damit dabei keine spürbaren Verluste entstehen, achten die Gerichte – auch auf Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts – darauf, dass der übertragene Wert nicht unangemessen schrumpft.

Wann findet der Versorgungsausgleich statt – und wann nicht?

Bei einer Ehe von mehr als drei Jahren führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich automatisch von Amts wegen durch – Sie müssen ihn nicht eigens beantragen. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen:

  • Kurze Ehe bis zu drei Jahren: Hier findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
  • Geringfügigkeit: Sind die auszugleichenden Werte sehr klein, soll das Gericht von der Teilung absehen (§ 18 VersAusglG) – das erspart unnötigen Aufwand bei Bagatellbeträgen.

Ob ein Wert „gering“ ist, richtet sich nach festen Grenzen, die jedes Jahr neu festgelegt werden. Maßgeblich sind dabei die Werte zum Ende der Ehezeit. Für 2026 gelten:

Grenze (Stand 2026)Als KapitalwertAls monatliche Rente
Bagatellgrenze – Teilung kann entfallen (§ 18)bis 4.746 €bis 39,55 €
Externe Teilung möglich (§ 14)bis 9.492 €bis 79,10 €
Externe Teilung bei Direktzusagen (§ 17)bis 101.400 €
Werte für 2026, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Für früher endende Ehezeiten gelten die jeweils damaligen Grenzen.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja – aber nicht einfach per Handschlag. Die Eheleute können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder anders regeln (§ 6 VersAusglG), etwa in einem Marriage contract oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Solche Vereinbarungen müssen jedoch notariell beurkundet werden (§ 7 VersAusglG); alternativ lassen sie sich im Scheidungstermin als gerichtlicher Vergleich protokollieren – dann brauchen allerdings beide Seiten einen Anwalt.

Tip: Ein Ausschluss ist nicht automatisch wirksam. Das Familiengericht prüft die Vereinbarung auf Fairness (§ 8 VersAusglG). Benachteiligt sie einen Ehegatten einseitig und unzumutbar – etwa bei einer klassischen Alleinverdiener-Ehe ohne jeden Ausgleich – kann sie unwirksam sein. Lassen Sie eine solche Klausel deshalb unbedingt anwaltlich prüfen, bevor Sie sich darauf verlassen.

Unabhängig von einer Vereinbarung kann das Gericht den Versorgungsausgleich in seltenen Fällen versagen, wenn er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG) – zum Beispiel bei extrem langer Trennung vor der Scheidung oder wenn ein Ehegatte seine Unterhaltspflichten grob verletzt hat. Die Hürden dafür sind hoch; bloßes eheliches Fehlverhalten genügt nicht.

Versorgungsausgleich und die Dauer der Scheidung

Der Versorgungsausgleich ist häufig der Punkt, der eine Scheidung am längsten dauern lässt. Der Grund: Nach Einreichung des Scheidungsantrags füllen beide Ehegatten den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Formular V10) aus, und das Gericht holt anschließend bei allen Versorgungsträgern Auskünfte ein. Liegen mehrere Anrechte vor – etwa gesetzliche Rente, Betriebsrente und ein Versorgungswerk – kann es Monate dauern, bis alle geantwortet haben.

Zieht es sich erheblich in die Länge, ohne dass die Eheleute etwas dafür können, lässt sich der Versorgungsausgleich abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen (§ 140 FamFG). Wie das ins Gesamtverfahren passt, erläutern wir im Beitrag zum Ablauf einer Scheidung.

Was passiert nach der Scheidung mit der geteilten Rente?

Mit der Rechtskraft der Entscheidung wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten gekürzt und dem anderen gutgeschrieben. In bestimmten Situationen lässt sich diese Kürzung später aber anpassen:

  • Tod des Ex-Partners (§ 37 VersAusglG): Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, kann die Kürzung Ihrer eigenen Rente auf Antrag wieder aufgehoben werden – aber nur, wenn er oder sie die Rente aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat, und nur bei gesetzlicher, Beamten- oder berufsständischer Versorgung.
  • Unterhalt (§ 33 VersAusglG): Solange der berechtigte Partner noch keine Rente bezieht, aber von Ihnen Unterhalt erhält, kann die Kürzung Ihrer Versorgung auf Antrag vorübergehend ausgesetzt werden.
  • Spätere Wertänderung (§ 51 VersAusglG, §§ 225 f. FamFG): Ändert sich der Wert eines Anrechts wesentlich, lässt sich eine rechtskräftige Entscheidung in engen Grenzen abändern.

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

Was ist der Versorgungsausgleich einfach erklärt?

Es ist die hälftige Aufteilung aller Renten- und Versorgungsanrechte, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben, bei der Scheidung (§ 1 VersAusglG). So sollen beide gleichmäßig fürs Alter abgesichert sein.

Welche Renten werden geteilt?

Die gesetzliche Rente, die Beamten- und berufsständische Versorgung, Betriebsrenten sowie auf eine Rente gerichtete geförderte Privatvorsorge wie Riester und Rürup (§ 2 VersAusglG). Reine Kapitalanlagen und Kapitallebensversicherungen gehören dagegen in den Zugewinnausgleich.

Kann man den Versorgungsausgleich per Ehevertrag ausschließen?

Ja, durch eine notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich (§§ 6–7 VersAusglG). Das Gericht prüft den Ausschluss aber auf Fairness (§ 8) – bei einseitiger Benachteiligung kann er unwirksam sein.

Bei welcher Ehedauer findet der Versorgungsausgleich statt?

Ab einer Ehezeit von mehr als drei Jahren automatisch. Bei einer Ehe bis zu drei Jahren nur, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Was passiert, wenn mein Ex-Partner kurz nach der Scheidung stirbt – bekomme ich meine Rente zurück?

Auf Antrag kann die Kürzung Ihrer Versorgung aufgehoben werden (§ 37 VersAusglG), allerdings nur, wenn der oder die Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat – und nur bei gesetzlicher, Beamten- oder berufsständischer Versorgung.

Muss ich meine private Lebensversicherung teilen?

Eine reine Kapitallebensversicherung wird nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Nur auf eine laufende Rente gerichtete Verträge fallen in den Versorgungsausgleich.

Was ist der Unterschied zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich?

Der Versorgungsausgleich teilt die Renten- und Versorgungsanrechte, der Zugewinnausgleich das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Beide ergänzen sich und werden getrennt voneinander geregelt.

Versorgungsausgleich in München: Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen

Beim Versorgungsausgleich steht oft mehr auf dem Spiel, als auf den ersten Blick erkennbar ist – gerade bei Betriebsrenten, Anrechten aus Versorgungswerken oder Vorsorge im Ausland. Eine genaue Prüfung der Auskünfte lohnt sich, denn Fehler wirken sich ein Leben lang auf Ihre Rente aus. Rechtsanwältin Dr. iur. Christina Schmidt ist Expertin für Familienrecht und begleitet Sie diskret, lösungsorientiert und durchsetzungsstark – von der Berechnung der Anrechte bis zur Gestaltung einer fairen Vereinbarung.

Für eine persönliche Erstberatung erreichen Sie die Kanzlei in der Maximilianstraße 2, 80539 München, telefonisch unter 089 / 244 131 96 oder über das contact form. Auf Wunsch ist die Beratung auch bundesweit und online möglich.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Versorgungsausgleich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die genannten Wertgrenzen entsprechen dem Stand 2026.

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Dr. iur. Christina Schmidt, Rechtsanwältin für Familienrecht in München

Dr. iur. Christina Schmidt is a family law attorney in Munich. In her many years of practice, she has successfully handled numerous family law cases.