Zugewinnausgleich

Bei einer Scheidung stellt sich regelmäßig die Frage, wie das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt wird. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt bei Beendigung der Ehe ein sogenannter Zugewinnausgleich. Dabei wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten verglichen und die Differenz hälftig ausgeglichen.

Der Zugewinnausgleich ist einer der zentralen Punkte im Scheidungsverfahren und betrifft nahezu jedes Ehepaar, das keinen Ehevertrag geschlossen hat. Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät Sie in ihrer Kanzlei in München umfassend zum Zugewinnausgleich und vertritt Ihre Interessen – sowohl bei einvernehmlichen Lösungen als auch im streitigen Verfahren.

1. Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist der gesetzlich vorgesehene Vermögensausgleich bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum bedeutet Zugewinngemeinschaft nicht, dass während der Ehe alles beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Vielmehr bleibt das Vermögen jedes Ehegatten getrennt.

Erst bei Beendigung der Ehe – in der Regel durch Scheidung – wird ermittelt, welcher Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielt hat. Dieser muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszahlen. Ziel ist ein gerechter Ausgleich der wirtschaftlichen Leistungen beider Partner während der Ehezeit.

Wichtig zu wissen: Der Zugewinnausgleich betrifft nur den Zuwachs des Vermögens während der Ehe, nicht das gesamte Vermögen eines Ehegatten.

2. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in mehreren Schritten. Für jeden Ehegatten werden zwei Werte ermittelt:

  • Anfangsvermögen: Das Nettovermögen am Tag der Eheschließung (§ 1374 BGB)
  • Endvermögen: Das Nettovermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1375 BGB)

Der Zugewinn jedes Ehegatten ergibt sich aus der Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen ausgleichen.

Berechnungsbeispiel:

  • Ehefrau: Anfangsvermögen 20.000 EUR, Endvermögen 120.000 EUR → Zugewinn 100.000 EUR
  • Ehemann: Anfangsvermögen 10.000 EUR, Endvermögen 50.000 EUR → Zugewinn 40.000 EUR
  • Differenz der Zugewinne: 100.000 − 40.000 = 60.000 EUR
  • Ausgleichsanspruch: 60.000 ÷ 2 = 30.000 EUR

Die Ehefrau müsste in diesem Beispiel 30.000 EUR an den Ehemann zahlen. Rechtsanwältin Dr. Schmidt prüft dabei insbesondere, ob das Anfangs- und Endvermögen korrekt ermittelt wurde und ob Vermögensverschiebungen zu berücksichtigen sind.

3. Zugewinnausgleich bei Immobilien

Immobilien stellen in der Praxis den mit Abstand häufigsten Streitpunkt beim Zugewinnausgleich dar. Das gemeinsame Eigenheim oder eine als Kapitalanlage erworbene Wohnung ist oft der größte Vermögenswert.

Für den Zugewinnausgleich wird der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag ermittelt – abzüglich noch bestehender Darlehensverbindlichkeiten. Hat ein Ehegatte die Immobilie bereits vor der Ehe besessen, fließt nur die Wertsteigerung während der Ehezeit in den Zugewinn ein.

Folgende Konstellationen treten häufig auf:

  • Gemeinsame Immobilie: Beiden gehört die Hälfte. Der jeweilige Anteil fließt in das Endvermögen jedes Ehegatten ein.
  • Immobilie eines Ehegatten: Der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung zählt zum Anfangsvermögen, der aktuelle Wert zum Endvermögen. Nur die Differenz ist Zugewinn.
  • Während der Ehe gemeinsam erworben: Häufig finanziert durch gemeinsame Kredite – hier ist die Bewertung besonders komplex.

Tipp: Eine professionelle Immobilienbewertung durch einen zertifizierten Gutachter ist in den meisten Fällen unverzichtbar. Dr. Schmidt arbeitet mit erfahrenen Sachverständigen in München zusammen und begleitet Sie durch den gesamten Bewertungsprozess.

Weitere Informationen zur Immobilienaufteilung bei Scheidung finden Sie auf unserer Seite Scheidung und Immobilie.

4. Zugewinnausgleich und Erbschaften oder Schenkungen

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Behandlung von Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleich. Grundsätzlich gilt: Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Sie sind damit privilegiert und erhöhen nicht den Zugewinn.

Beispiel: Erhält die Ehefrau während der Ehe eine Erbschaft von 200.000 EUR, wird dieser Betrag ihrem Anfangsvermögen zugeschlagen. Die Erbschaft bleibt damit im Ergebnis zugewinnausgleichsfrei.

Wichtig zu wissen: Allerdings fließen Wertsteigerungen der geerbten oder geschenkten Vermögenswerte in den Zugewinn ein. Hat ein geerbtes Grundstück während der Ehezeit erheblich an Wert gewonnen, kann dieser Wertzuwachs ausgleichspflichtig sein.

Die korrekte Bewertung und Zuordnung von Erbschaften erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Dr. Schmidt unterstützt Sie dabei, Ihre ererbten Vermögenswerte im Scheidungsverfahren zu schützen.

5. Zugewinnausgleich bei Schulden

Auch Schulden spielen beim Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle. Im Anfangsvermögen können seit der Reform 2009 auch negative Werte berücksichtigt werden (§ 1374 Abs. 3 BGB). Das bedeutet: War ein Ehegatte bei Eheschließung verschuldet und hat diese Schulden während der Ehe getilgt, erhöht sich sein Zugewinn entsprechend.

Beispiel: Hatte der Ehemann bei Heirat Schulden von 50.000 EUR und besitzt bei Scheidung ein Vermögen von 30.000 EUR, beträgt sein Zugewinn 80.000 EUR (von −50.000 auf +30.000).

Umgekehrt gilt: Bestehen am Ende der Ehe noch Schulden, werden diese vom Endvermögen abgezogen. Ein negatives Endvermögen wird allerdings auf null gesetzt – der Zugewinn kann nicht negativ werden.

6. Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?

Ja, durch einen Ehevertrag können die Ehegatten den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Die häufigsten Gestaltungsmöglichkeiten sind:

  • Gütertrennung: Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen.
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand wird beibehalten, aber einzelne Vermögenswerte (z. B. ein Unternehmen) werden vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
  • Pauschalierung: Es wird ein fester Ausgleichsbetrag vereinbart oder die Berechnung wird verändert.

Ein solcher Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Auch nach der Eheschließung ist ein Ehevertrag jederzeit möglich.

Hinweis: Der vollständige Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann unter bestimmten Umständen sittenwidrig und damit unwirksam sein – insbesondere wenn ein Ehegatte dadurch unangemessen benachteiligt wird. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Ehevertrag.

7. Kann der Zugewinnausgleich verweigert werden?

Der Ausgleichsanspruch kann nicht einseitig verweigert werden. Allerdings sieht das Gesetz in § 1381 BGB eine Härteklausel vor: Der Zugewinnausgleich kann verweigert oder reduziert werden, wenn die Ausgleichsforderung grob unbillig wäre.

Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • Ein Ehegatte seine wirtschaftlichen Pflichten in der Ehe über längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt hat
  • Ein Ehegatte sein Vermögen leichtfertig verschwendet hat
  • Der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine schwere Verfehlung gegen den anderen begangen hat

Die Anforderungen an die Unbilligkeit sind in der Rechtsprechung sehr hoch. Dr. Schmidt prüft für Sie, ob in Ihrem Fall Gründe vorliegen, die den Zugewinnausgleich begrenzen oder ausschließen können.

8. Welche Fristen gelten beim Zugewinnausgleich?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (§ 195, § 199 BGB). Innerhalb dieses Zeitraums muss der Anspruch geltend gemacht werden – andernfalls droht der Verlust.

Tipp: Lassen Sie Ihren Zugewinnausgleichsanspruch frühzeitig prüfen. In der Regel wird der Zugewinnausgleich bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Folgesache verhandelt, sodass eine gesonderte Klage nicht erforderlich ist.

9. Anwaltliche Beratung zum Zugewinnausgleich in München

Der Zugewinnausgleich gehört zu den komplexesten Bereichen des Familienrechts. Insbesondere die Bewertung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und die Berücksichtigung von Erbschaften erfordern eine fundierte rechtliche Begleitung.

Rechtsanwältin Dr. iur. Christina Schmidt steht Ihnen in ihrer Kanzlei an der Maximilianstraße in München als erfahrene Anwältin für Familienrecht zur Seite. Sie unterstützt Sie bei der Ermittlung Ihres Zugewinnausgleichs, der Verhandlung mit der Gegenseite und – wenn nötig – der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung – telefonisch unter 089 / 244 131 96 oder über unser Kontaktformular.

Inhaltsverzeichnis

Dr. iur. Christina Schmidt ist als Rechtsanwältin für Familienrecht in München tätig. In ihrer langjährigen anwaltlichen Tätigkeit hat sie bereits zahlreiche familienrechtliche Verfahren erfolgreich begleitet.