custody and visitation rights

When a couple has children together, it must be clarified who will take care of them and to what extent. This question often arises in the case of divorce. But even with unmarried parents, disputes unfortunately frequently occur over the so-called custody and visitation rights.

Attorney Dr. Christina Schmidt is an expert in custody and visitation law and will advise you competently, confidentially and discreetly on all matters.

1. Custody

1.1. Das Sorgerecht verheirateter Eltern

For legitimate children, parents generally have joint custody. They are required to exercise this by mutual agreement and to keep the welfare of the child in mind. The parents can therefore only make important decisions together and must reach an understanding accordingly. Custody consists of two parts:

  1. the so-called personal care for the child. This includes their care, nutrition, accommodation and determination of residence, their education, health care, etc.
  2. the so-called asset management. Parents also have to take care of the economic interests of the child and must look after their financial affairs, assets, etc.

1.2. Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung

A divorce of the parents does not change the principle of joint custody. Even after separation or divorce, this principle basically remains in place.

In this situation, however, couples often no longer get along well with each other. Disputes quickly arise over matters concerning the shared children. Amicable exercise of custody is then difficult. Sometimes the parents cannot agree at all anymore.

If it only concerns decisions of daily life, this is not too serious. The parent with whom the child predominantly lives can decide about these matters without the consent of the other parent. For example, they do not need to ask

  • what to serve for lunch,
  • whom the child goes to play with after school or
  • which clothing item is purchased.

It looks different in matters of significant importance out. The parents must decide together about such matters. These include, for example

  • the right to determine the child's place of residence,
  • the choice of school or
  • more serious medical interventions.

If the parents cannot agree on a matter of significant importance, the family court can, upon application of one parent, transfer the decision on the matter in question to that parent.

Tip: Couples seeking divorce can make a custody agreement in connection with the divorce application. Attorney Dr. Christina Schmidt provides comprehensive advice on the available options.

1.3. Entzug des Sorgerechts und alleiniges Sorgerecht

In some cases, the father or mother would like to obtain sole custody of the offspring and have the other parent's custody rights withdrawn.

In principle, either parent can apply for sole custody at the family court. If the other parent agrees, the court generally grants the application. One parent is then judicially granted sole custody, while the other parent's custody rights are withdrawn. However, a child over 14 years of age can object to the transfer and thus prevent it.

Usually, however, the other parent does not agree. In that case, sole custody can only be transferred under strict conditions. The sole criterion is the welfare of the child: The transfer of custody to only one parent must, in all likelihood, best serve the welfare of the child. The parent who applies for sole custody must provide sound reasons why the other parent's custody rights must absolutely be withdrawn.

Reasons such as different views on educational matters or the assumption that the other parent is not optimal company for the child are not sufficient for this. Even if one parent cannot support the child as intensively as the other, for example because they are physically limited, have a language barrier as a foreigner, or simply have more limited financial means available, this alone does not justify a withdrawal of custody. After all, the child may still have a particularly strong emotional bond with the parent in question.

Reasons for withdrawal of custody, on the other hand, can be:

  • Abuse or mistreatment of the child.
  • Neglect in the form of lack of care or nutrition or also
  • Health risks due to refusing necessary medical treatments.
  • Also anyone who squanders the child's assets or
  • exposes the child to a dangerous environment (drug or criminal milieu, etc.), risks their custody rights.
  • Likewise, anyone who particularly persistently prevents the exercise of the other parent's visitation rights.

Important to know: Visitation rights are the right of each parent to spend time with their child. They exist independently of custody rights and should not be confused with them.

Whether the parent in question acts culpably or cannot help their behavior due to illness or addiction, for example, is irrelevant in all of this. The sole decisive factor is the welfare of the child.

Grundsätzlich ist ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern für das Kindeswohl besonders förderlich. Der Entzug des Sorgerechts ist deshalb immer das letzte Mittel, zu dem das Gericht greift, wenn andere Maßnahmen erfolglos bleiben.

Solch eine vorrangige Maßnahme kann z.B. die Anordnung sein, die Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Auch die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts – also nur eines Teils des Sorgerechts – auf einen Elternteil kommt in diesem Zusammenhang in Betracht. Bei einem Boykott des Umgangsrechts kann das Familiengericht auch zunächst einmal eine so genannte Umgangspflegschaft anordnen: Ein Umgangspfleger kann dann gegen den Willen des einen Elternteils den Umgang mit dem anderen durchsetzen.

Bei Streit um das Sorgerecht berät und vertritt Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt Sie diskret, durchsetzungsstark und kompetent. Ob Sie das alleinige Sorgerecht beantragen möchten oder sich gegen einen (drohenden) Entzug des Sorgerechts wehren müssen.

1.4. Ablauf des Sorgerechtsverfahrens

Für das Sorgerechtsverfahren ist vorrangig das Family Court zuständig, das auch über die Scheidung befunden hat. Im Übrigen das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wird eine gerichtliche Regelung zur Übertragung des Sorgerechts angestrebt, muss der betreffende Elternteil einen schriftlichen Antrag beim Familiengericht stellen. Nur wenn eine drohende Kindeswohlgefährdung bekannt ist, wird das Gericht von sich aus tätig.

Jeder Elternteil kann im Scheidungsverfahren beantragen, dass gleichzeitig über das Sorgerecht mit entschieden wird. Aber auch außerhalb des Scheidungsverbundes kann eine Entscheidung über das Sorgerecht im sogenannten isolierten Verfahren beantragt werden.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät und vertritt Sie in allen Phasen des Sorgerechtsverfahrens fachkundig und engagiert.

1.5. Das Sorgerecht unverheirateter Eltern

Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen kein gemeinsames Sorgerecht zu. Vielmehr hat in diesem Fall die Mutter das alleinige Sorgerecht. Heiratet das Paar später noch, so erhält es ab dann automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Auch unverheiratete Paare können aber ein gemeinsames Sorgerecht bekommen, wenn sie einvernehmlich eine so genannte Sorgeerklärung abgeben. Dies können sie entweder beim Jugendamt oder in notariell beurkundeter Form tun. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, so ist der nichteheliche Vater allerdings keinesfalls rechtlos: Seit 2013 kann er beantragen, dass auch gegen den Willen der Kindesmutter ein gemeinsames Sorgerecht angeordnet wird. Das Familiengericht gibt dem Antrag i.d.R. statt, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät sowohl verheiratete als auch unverheiratete Eltern umfassend über ihre Rechte und setzt diese für Sie durch.

2. Umgangsrecht

Das Umgangsrecht dient dem Kindeswohl. Es soll sicherstellen, dass Kinder Umgang mit beiden Elternteilen haben, also den Kontakt mit ihnen pflegen und gemeinsam Zeit verbringen können. Das Kind soll auch zu dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, eine Beziehung aufbauen können und die Erfahrung machen, dass es diesem wichtig ist.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ist Expertin für Umgangsrecht und berät Sie in allen Fragen einfühlsam und kompetent.

2.1. Verhältnis zum Sorgerecht

Das Umgangsrecht ist nicht an das Sorgerecht gebunden, sondern von diesem unabhängig.

  • Beim custody geht es um die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes.
  • Das Visitation Rights bezeichnet demgegenüber das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil. Für die Eltern besteht sowohl ein Recht als auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind.

Auch für Großeltern, Geschwister und sonstige wichtige Bezugspersonen kann ein Umgangsrecht bestehen, wenn dies dem Wohle des Kindes nützt. In der Praxis geht es bei Umgangsrechts-Streitigkeiten aber in den meisten Fällen in erster Linie um das Besuchsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

2.2. Inhalt des Umgangsrechts

Zum Umgangsrecht gehört, dass jeder Elternteil das Kind regelmäßig sehen und sich mit ihm austauschen kann. Dazu gehört der persönliche Kontakt (Besuch) ebenso wie Telefonate, Brief- oder Mailkontakt usw.

Während der Ausübung des Umgangsrechts ist der berechtigte Elternteil dazu befugt, über Dinge des täglichen Lebens allein zu entscheiden, auch wenn der andere Elternteil im Übrigen das Sorgerecht innehat. Er bestimmt in diesem Zeitraum z.B. was das Kind anzieht oder was es zum Essen bekommt. Er hat dann auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden (Aufenthaltsbestimmungsrecht) und kann mit ihm z.B. Besuche oder Ausflüge machen. Weitere Reisen, Flugreisen usw. müssen abgestimmt werden.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ist Expertin für Umgangsrecht und berät Sie ausführlich über Ihre Rechte und Pflichten.

2.3. Ausgestaltung des Umgangsrechts

Im Falle einer Divorce wird häufig in dem entsprechenden Verfahren gleichzeitig auch schon eine Umgangsregelung getroffen. Ist dies nicht geschehen oder sind die Eltern unverheiratet, so muss noch geklärt werden, wie die Wahrnehmung des Umgangsrechts genau erfolgen soll.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist gesetzlich nicht geregelt. Sinnvollerweise sollte der Umgang so organisiert werden, dass Spielraum für gemeinsame Unternehmungen mit dem Kind besteht. Hier sind Absprachen der Eltern untereinander gefragt, die auch flexibel gehandhabt werden können.

Bei zerstrittenen Paaren ist eine Einigung allerdings oft nicht möglich. Dann sollte eine strikte, eindeutig bestimmte Umgangsregelung ohne Spielraum getroffen werden. In der Praxis wird z.B. häufig festgelegt, dass das Kind jedes zweite Wochenende beim einen oder anderen Elternteil verbringt. Wohnen die Eltern weit auseinander, sind manchmal aber auch nur längere Aufenthaltsperioden praktikabel.

Meist wird das Umgangsrecht in der Wohnung des berechtigten Elternteils wahrgenommen und von diesem abgeholt oder zu ihm gebracht. Kleinkinder werden mitunter aber auch in der Wohnung des Elternteils besucht, bei dem sie leben. Mit Kindern unter zwei Jahren wird der Berechtigte auch i.d.R. nicht das ganze Wochenende verbringen, sondern – je nach Alter des Kindes – jeweils einige Stunden.

Besonderheiten bestehen zudem an Feiertagen (insbes. Weihnachten und Ostern), Geburtstagen aber auch während der Schulferien. Für diese Zeiten müssen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, die alle Beteiligten gerecht werden. Die Schulferien werden z.B. oft hälftig aufgeteilt.

Kommen die Eltern zu keiner Einigung über eine Umgangsregelung, kann das Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Hilft auch dies nicht weiter, kommt das Familiengericht ins Spiel.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt informiert Sie eingehend und lösungsorientiert darüber, welche Umgangsregelungen möglich und in Ihrem speziellen Fall sinnvoll sind. Kommt es zu keiner Einigung mit dem anderen Elternteil, vertritt sie Sie engagiert vor Gericht.

2.4. Unberechtigte Verweigerung des Umgangs

Jeder Elternteil ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Wohlverhaltenspflicht). Insbesondere darf weder Vater noch Mutter dem anderen Teil den Umgang verweigern oder diesen boykottieren. Hierüber kommt es in der Praxis immer wieder zum Streit.

Hält sich ein Elternteil nicht an seine Wohlverhaltenspflicht und vereitelt er z.B. den Umgang des anderen hartnäckig, so kann das Familiengericht eine so genannte Umgangspflegschaft anordnen. Ein eigens bestellter Umgangspfleger kann dann die Übergabe des Kindes verlangen und den Umgang durchsetzen.

Zum Wohle des Kindes wird eine außergerichtliche Lösung angestrebt. Sollte das einmal nicht möglich sein, erkämpft Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt mit Durchsetzungsvermögen, Sachkunde und Geschick für Sie den Umgang mit Ihrem Kind.

2.5. Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Umgangsberechtigte das Wohl des Kindes erheblich gefährdet, insbesondere dessen körperliche Unversehrtheit bzw. körperliche oder seelische Entwicklung. Der andere Elternteil kann dann auf die Anordnung einer Beschränkung oder auf einen gänzlichen Ausschluss des Umgangsrechts hinwirken. Einen entsprechenden Antrag kann er beim Familiengericht stellen. Ausschluss und Beschränkungsgründe können z.B. sein:

  • Aufsichtspflichtverletzungen des Umgangsberechtigten, durch die das Kind in Gefahr gerät,
  • gravierende Alkohol-, Drogen- oder Gesundheitsprobleme, aufgrund derer der Berechtigte sich nicht angemessen um das Kind kümmern kann,
  • schwere ansteckende Krankheiten des Umgangsberechtigten,
  • ernsthafte Entführungsgefahr des Kindes ins Ausland,
  • drohende Kindesmisshandlungen, insbesondere wenn solche bereits vorgekommen sind,
  • Kindesmissbrauch in der Vergangenheit bzw. ernsthafter Verdacht darauf oder
  • unsittlicher bzw. krimineller Lebenswandel des Umgangsberechtigten.

Der Ausschluss des Umgangsrechts ist allerdings immer nur das letzte Mittel. Meist wird er auch nur zeitlich befristet angeordnet. Und selbst, wer sein Umgangsrecht verliert, behält i.d.R. zumindest ein Auskunftsrecht: Er kann vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, seine Entwicklung usw., verlangen. Voraussetzung ist, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat und dass die Auskunftserteilung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Vor einem Ausschluss des Umgangsrechts müssen vorrangig immer zunächst weniger einschneidende Einschränkungen oder Auflagen geprüft werden. Dies können z.B. sein:

  • Die Anordnung, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten erfolgt (behüteter Umgang). Die dritte Person wird i.d.R. vom Jugendamt beauftragt.
  • Das Verbot des Alkoholkonsums oder
  • der Nachweis einer Alkohol- oder Drogentherapie.
  • Bei Entführungsgefahr ins Ausland kann auch der Reisepass des Umgangsberechtigten einbehalten werden.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt setzt sich mit all ihrer Erfahrung für Sie ein. Sie hilft Ihnen, wenn Sie zum Wohl Ihres Kindes das Umgangsrecht des anderen Elternteils einschränken wollen. Aber auch, falls Ihr eigenes Umgangsrecht auf dem Spiel steht, weiß sie Rat. Ihr gelingt es, dass Ihnen der Kontakt zu Ihrem Kind erhalten bleibt.

2.6. Umgangsrecht des nicht ehelichen Vaters

Auch der leibliche nicht eheliche Vater kann ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Dieses setzt voraus, dass er ernsthaftes Interesse an seinem Nachwuchs zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient bzw. diesem nicht widerspricht. Jedenfalls dann, wenn der biologische Vater Verantwortung für das Kind übernimmt und Maintenance zahlt usw., wird er sich i.d.R. erfolgreich auf ein Umgangsrecht berufen können.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt vertritt auch nicht eheliche Väter zielorientiert bei der Durchsetzung ihres Umgangsrechts.

2.7. Rechtliche Möglichkeiten bei Streit um das Umgangsrecht

Können sich die Eltern nicht auf eine Umgangsregelung oder deren Umsetzung einigen, sollten sie zunächst das Jugendamt um Vermittlung bitten. Hilft auch das nicht weiter, bleibt noch ein Verfahren vor dem Family Court. Innerhalb eines Monats wird dazu ein Termin angesetzt. Auch das Gericht wird zunächst noch versuchen, auf eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung hinzuwirken.

Bleibt auch das erfolglos, so stellt das Gericht dies durch Beschluss fest. Es kann dann Ordnungsmittel, Änderungen einer bestehenden Umgangsregelung oder sogar Maßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht prüfen.

In allen Phasen des Umgangsstreits ist Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt an Ihrer Seite. Lösungs- und mandantenorientiert arbeitet sie auf eine Regelung hin, die Kind und Eltern am besten gerecht wird.

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Dr. iur. Christina Schmidt is a family law attorney in Munich. In her many years of practice, she has successfully handled numerous family law cases.