Ablauf einer Scheidung: Schritte & Dauer

Eine Scheidung wirft viele Fragen auf – und eine der häufigsten lautet: Wie läuft das Ganze eigentlich ab, und wie lange dauert es? Der Weg von der Trennung bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss folgt in Deutschland festen Schritten. Wer diese kennt, kann das Verfahren deutlich gelassener und besser vorbereitet angehen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen den Ablauf einer Scheidung Schritt für Schritt – von der Trennung über die Einreichung des Antrags bis zur Rechtskraft – und zeigt, mit welcher Dauer Sie realistisch rechnen sollten.

Kurz gesagt: Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr. Ist es abgelaufen, reicht eine Anwältin oder ein Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch, lädt zum Scheidungstermin und spricht anschließend die Scheidung aus. Eine einvernehmliche Scheidung dauert ab Einreichung meist vier bis sechs Monate, eine streitige oft ein bis zwei Jahre.

Der Ablauf einer Scheidung auf einen Blick

Jedes Scheidungsverfahren durchläuft im Kern dieselben sechs Schritte:

  1. Trennungsjahr – die Ehegatten leben mindestens ein Jahr getrennt.
  2. Scheidungsantrag – eine Anwältin oder ein Anwalt reicht den Antrag beim zuständigen Familiengericht ein.
  3. Gerichtskostenvorschuss & Zustellung – nach Zahlung wird der Antrag dem anderen Gatten zugestellt.
  4. pension equalization – das Gericht teilt die in der Ehe erworbenen Rentenanrechte.
  5. Scheidungstermin – beide Ehegatten werden vor dem Familiengericht angehört.
  6. Scheidungsbeschluss & Rechtskraft – das Gericht spricht die Scheidung aus, die Ehe ist mit Rechtskraft beendet.

Sehen wir uns jeden Schritt im Einzelnen an.

Schritt 1: Das Trennungsjahr

Am Anfang jeder Scheidung steht die Trennung. Das deutsche Recht folgt dem sogenannten Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist – also wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Eheleute sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). In aller Regel verlangt das Gesetz dafür ein Trennungsjahr.

Von einer Trennung spricht man, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest einer der Gatten die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ablehnt (§ 1567 Abs. 1 BGB). Wichtig: Die Trennung muss nicht bedeuten, dass jemand auszieht – sie ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich.

Info – Trennung innerhalb der Wohnung: Wer sich „von Tisch und Bett“ trennt, ohne auszuziehen, muss die Wohnung in getrennte Bereiche aufteilen: getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung, keine gemeinsame Kasse. Gelegentliche Gefälligkeiten oder gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern stehen der Trennung nicht entgegen. Ein kurzer Versöhnungsversuch (bis etwa drei Monate) unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Bei einer einvernehmlichen Scheidung tragen beide Eheleute den Trennungszeitpunkt meist übereinstimmend vor – das Gericht prüft ihn dann in der Regel nicht weiter nach. In der Praxis verläuft die ganz überwiegende Zahl der Scheidungen einvernehmlich: Rund neun von zehn Scheidungsanträgen werden mit Zustimmung des Partners gestellt.

Lässt sich das Trennungsjahr verkürzen?

Nur in echten Ausnahmefällen. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist möglich, wenn das weitere Verheiratetsein für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB) – etwa bei schwerer häuslicher Gewalt. Die Anforderungen sind sehr hoch; eine solche Härtefallscheidung bleibt die absolute Ausnahme.

Was, wenn der Partner nicht zustimmt?

Auch dann ist die Scheidung möglich. Nach einem Jahr Trennung und beiderseitiger Zustimmung gilt das Scheitern der Ehe unwiderlegbar als bewiesen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Will sich nur ein Partner scheiden lassen, greift diese Vermutung spätestens nach drei Jahren Trennung – dann auch gegen den Willen des anderen (§ 1566 Abs. 2 BGB). In der Praxis lässt sich das Scheitern der Ehe aber meist schon nach dem Trennungsjahr darlegen, sodass die fehlende Zustimmung eine Scheidung kaum jemals dauerhaft verhindert. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Divorce in Germany.

Schritt 2: Der Scheidungsantrag – Einreichung beim Familiengericht

Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. Hier gilt eine wichtige Besonderheit: Es besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Den Antrag kann also nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beim Gericht stellen – ohne anwaltliche Vertretung geht es nicht.

Tip: Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Anwalt. Nur der Ehegatte, der den Antrag stellt, braucht eine anwaltliche Vertretung – der andere muss dem Antrag lediglich zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Das spart die Kosten für einen zweiten Anwalt. Eigene Anträge stellen oder auf Rechtsmittel verzichten kann der andere Gatte allerdings nur mit eigenem Anwalt.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts. Welcher Standort entscheidet, regelt § 122 FamFG: In erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Gibt es keine Kinder, kommt es auf den letzten gemeinsamen Wohnort an, sofern einer der Gatten dort noch wohnt. Sind beide weggezogen, ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig – also des Gatten, dem der Antrag zugestellt wird. Ein späterer Umzug während des Verfahrens ändert an der Zuständigkeit nichts mehr.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag (sein Inhalt ist in § 133 FamFG geregelt) brauchen Sie vor allem:

  • die Heiratsurkunde (Eheurkunde) bzw. das Familienstammbuch,
  • die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder,
  • Angaben zum Trennungsdatum und zur Einkommenssituation (für den Verfahrenswert),
  • gegebenenfalls einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung,
  • den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich.

Den Antrag selbst reichen Anwältinnen und Anwälte heute elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Gericht ein. Wer das Verfahren bequem von zu Hause aus auf den Weg bringen möchte, findet die Einzelheiten in unserem Beitrag zur Online Divorce.

Schritt 3: Gerichtskostenvorschuss und Zustellung

Nach Eingang des Antrags fordert das Gericht zunächst einen Gerichtskostenvorschuss an. Erst wenn dieser bezahlt ist, stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten förmlich zu. Mit dieser Zustellung wird das Verfahren rechtshängig – ein wichtiger Stichtag, denn er bestimmt unter anderem das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich und den Stichtag für das Endvermögen beim Zugewinnausgleich.

Tip: Wer den Vorschuss zügig zahlt, beschleunigt das Verfahren oft um mehrere Wochen – denn ohne Zahlung wird der Antrag nicht zugestellt und kein Termin angesetzt. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden; der Vorschuss entfällt dann.

Schritt 4: Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der Schritt, der über die Dauer einer Scheidung am meisten entscheidet. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge – vor allem Rentenansprüche – zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Bei einer Ehe von mehr als drei Jahren führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich automatisch von Amts wegen durch; bei kürzerer Ehe nur auf Antrag.

Beide Ehegatten füllen dazu den Fragebogen zum Versorgungsausgleich aus. Anschließend holt das Gericht die Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein – bei der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Betriebsrenten oder berufsständischen Versorgungswerken. Genau diese Auskünfte sind in der Praxis die häufigste Bremse: Liegen mehrere Anrechte vor, kann es Monate dauern, bis alle Träger geantwortet haben. Verzögert es sich erheblich, ohne dass die Eheleute etwas dafür können, kann das Gericht den Versorgungsausgleich abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen (§ 140 FamFG).

Der Versorgungsausgleich lässt sich auch ausschließen – etwa durch eine notarielle Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Das will jedoch gut überlegt sein, da der Ausgleich die Altersvorsorge beider Seiten betrifft.

Schritt 5: Der Scheidungstermin

Liegen alle Auskünfte vor, lädt das Gericht zum Scheidungstermin. Beide Ehegatten sollen persönlich erscheinen und werden angehört (§ 128 FamFG). Keine Sorge: Der Termin ist nicht öffentlich und dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung meist nur zehn bis fünfzehn Minuten.

Die Richterin oder der Richter fragt typischerweise: Seit wann leben Sie getrennt? Wie wurde die Trennung vollzogen? Gab es Versöhnungsversuche? Wollen beide geschieden werden? Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, geht es auch um custody and visitation rights. Wohnt ein Ehegatte weit entfernt, ist eine Anhörung am eigenen Wohnort oder zunehmend auch per Videoverhandlung möglich (§ 128a ZPO).

Schritt 6: Scheidungsbeschluss und Rechtskraft

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gericht im Termin den Scheidungsbeschluss aus. Geschieden – und damit wieder ledig – sind Sie allerdings erst, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden (§§ 58 ff. FamFG). Läuft dieser Monat ohne Beschwerde ab, wird die Scheidung rechtskräftig.

Tipp – sofort rechtskräftig: Erklären beide – anwaltlich vertretenen – Ehegatten direkt im Termin den Verzicht auf Rechtsmittel (§ 67 FamFG), wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Sie sparen sich damit den Monat Wartezeit. Vorher sollten Sie allerdings prüfen lassen, ob nicht noch etwas vom Status „verheiratet“ abhängt (etwa Trennungsunterhalt oder die Familienversicherung).

Nach Eintritt der Rechtskraft erhalten Sie eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk. Dieses Dokument ist Ihr Scheidungsnachweis – Sie brauchen es zum Beispiel für eine Wiederheirat oder eine Namensänderung.

Wie lange dauert eine Scheidung?

Pauschal lässt sich das nicht sagen – aber es gibt verlässliche Erfahrungswerte. Zur reinen Verfahrensdauer (also ab Einreichung des Antrags) kommt immer das vorgeschaltete Trennungsjahr von mindestens zwölf Monaten hinzu.

Art der ScheidungDauer des Gerichtsverfahrens (ab Einreichung)
Einvernehmlich, ohne Versorgungsausgleichwenige Wochen bis ca. 3 Monate
Einvernehmlich, mit Versorgungsausgleichca. 4–6 Monate
Streitigoft 1–2 Jahre, im Einzelfall länger
Zzgl. Trennungsjahr (mind. 12 Monate). Erfahrungswerte aus der familienrechtlichen Praxis, keine gesetzlichen Fristen.

Verlängernd wirken vor allem langwierige Auskünfte der Versorgungsträger, streitige Folgesachen und stark ausgelastete Familiengerichte – gerade in Ballungsräumen wie München. Beschleunigen lässt sich das Verfahren durch eine schnelle Vorschusszahlung, vollständige Unterlagen und – wo möglich – eine einvernehmliche Lösung.

Scheidungsfolgen: Was wird mit geregelt?

Über die Scheidung und ihre Folgesachen wird grundsätzlich gemeinsam verhandelt – das nennt man Verbund (§ 137 FamFG). Außer dem Versorgungsausgleich, den das Gericht automatisch regelt, kümmert es sich um Folgesachen aber nur, wenn ein Ehegatte sie ausdrücklich beantragt. Dazu zählen insbesondere:

Je mehr dieser Punkte streitig sind, desto länger und teurer wird das Verfahren. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der sich die Eheleute im Vorfeld einigen, hält das Verfahren schlank und beschleunigt die Scheidung spürbar.

Häufige Fragen zum Ablauf einer Scheidung

Muss ich zur Scheidung persönlich vor Gericht erscheinen?

Ja. Das Gericht ordnet in der Regel das persönliche Erscheinen beider Ehegatten an und hört sie an (§ 128 FamFG). Bei großer Entfernung ist eine Anhörung am Wohnort oder zunehmend per Videoverhandlung möglich (§ 128a ZPO).

Kann man sich ohne Anwalt scheiden lassen?

Nein. Es gilt Anwaltszwang (§ 114 FamFG) – mindestens der Ehegatte, der den Antrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, eigene Anträge aber nur mit Anwalt stellen.

Was passiert, wenn mein Partner die Scheidung nicht will?

Spätestens nach drei Jahren Trennung wird die Scheidung auch ohne Zustimmung ausgesprochen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Schon nach dem Trennungsjahr lässt sich das Scheitern der Ehe meist nachweisen – eine verweigerte Zustimmung verhindert die Scheidung in der Praxis also kaum.

Wie lange dauert es nach dem Scheidungstermin bis zur Rechtskraft?

Bis zu einem Monat – das entspricht der Beschwerdefrist ab Zustellung des Beschlusses. Verzichten beide anwaltlich vertretenen Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel (§ 67 FamFG), wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Kann man das Trennungsjahr verkürzen?

Nur ausnahmsweise über die Härtefallscheidung bei unzumutbarer Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei schwerer Gewalt. Die Hürden dafür sind sehr hoch.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Die hälftige Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte beider Ehegatten. Bei einer Ehe von mehr als drei Jahren führt das Familiengericht ihn automatisch durch.

Was kostet eine Scheidung?

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich im Wesentlichen aus dem Einkommen beider Ehegatten und dem Versorgungsausgleich ergibt. Eine ausführliche Übersicht finden Sie auf unserer Seite zu den Scheidungskosten in München.

Sie planen eine Scheidung in München? Lassen Sie sich beraten

Jeder Scheidungsfall ist anders – und gerade beim Trennungsjahr, beim Versorgungsausgleich und bei den Folgesachen kommt es auf die richtige Vorbereitung an. Rechtsanwältin Dr. iur. Christina Schmidt ist Expertin für Familienrecht und begleitet Sie diskret, lösungsorientiert und durchsetzungsstark durch Ihr Scheidungsverfahren – von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Beschluss.

Für eine persönliche Erstberatung erreichen Sie die Kanzlei in der Maximilianstraße 2, 80539 München, telefonisch unter 089 / 244 131 96 oder über das contact form. Auf Wunsch ist die Beratung auch bundesweit und online möglich.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Ablauf einer Scheidung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Table of Contents

Dr. iur. Christina Schmidt, Rechtsanwältin für Familienrecht in München

Dr. iur. Christina Schmidt is a family law attorney in Munich. In her many years of practice, she has successfully handled numerous family law cases.