Ehegatten sowie Verwandte in gerader Linie, also insbesondere Eltern und Kinder, sind einander wechselseitig unterhaltspflichtig. So bestimmt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Praktisch besonders relevant sind Unterhaltsfragen im Falle einer Scheidung.
Dr. Christina Schmidt ist als Rechtsanwältin für Unterhaltsrecht in München tätig. Sie berät unter anderem zu:
1. Kindesunterhalt
Während einer Ehe werden minderjährige Kinder i.d.R. im gemeinsamen Haushalt durch den sogenannten Naturalunterhalt versorgt. Sie erhalten dort: Unterkunft, Nahrung, Kleidung usw. Im Falle einer Scheidung ändert sich dies. Meist lebt das Kind dann ausschließlich oder überwiegend bei einem Elternteil (sog. „Residenzmodell“). Der andere ist dann zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet, also zu einer Geldzahlung.
Wie viel Unterhalt für ein Kind zu zahlen ist, richtet sich nach der bundesweit anerkannten Düsseldorfer Tabelle. Diese gilt für alle unterhaltspflichtigen Normalverdiener mit einem Nettoeinkommen unter 5.501 Euro im Monat. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, so muss der Unterhalt im Einzelfall individuell ermittelt werden. Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelte Richtlinie, die regelmäßig aktualisiert wird. Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden zusätzlich abweichende Leitlinien.
Die Düsseldorfer Tabelle differenziert erstens nach Einkommensstufen (Gehalt und sonstige Einkünfte) der Eltern bzw. des Unterhaltspflichtigen und zweitens nach Altersgruppen der Kinder. Zudem gelten für das erste und zweite Kind höhere Sätze als für das dritte, vierte usw.
Im Alltag der Kinder kann über die pauschalen Tabellensätze hinaus auch ein Mehr- oder Sonderbedarf anfallen, etwa für Krankheitsbehandlungen oder Privatschulen. Für diesen muss nicht allein der unterhaltspflichtige Elternteil aufkommen. Die dafür anfallenden Kosten werden, anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, zwischen den Eltern aufgeteilt.
Häufiger Streitpunkt in Unterhaltsfragen ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Hier muss in jedem Einzelfall genau ermittelt werden, welche Einkünfte dabei zu berücksichtigen und welche Aufwendungen und Schulden (z.B. Darlehensraten) davon abzuziehen sind.
Besonders komplex gestaltet sich die Unterhaltsberechnung, wenn die Eltern ein sogenanntes Wechselmodell gewählt haben, Dabei lebt das Kind abwechselnd bei dem einen oder anderen Elternteil. Das hat nicht etwa zur Folge, dass kein Unterhalt zu zahlen wäre. Vielmehr werden dann beide Eltern unterhaltspflichtig. Der besser verdienende Elternteil muss dabei mehr zahlen, auch wenn das Kind zur Hälfte bei ihm lebt. Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche können aber miteinander verrechnet werden.
Ihre Anwältin Dr. Christina Schmidt berät Sie umfassend und kompetent in allen Fragen des Kindesunterhalts. Für die Berechnung prüft sie insbesondere eingehend, welche Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und welche Aufwendungen und Schulden abzuziehen sind.
2. Trennungsunterhalt
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen möchte und deshalb trennt, kann Trennungsunterhalt fällig werden. Dies kommt immer dann infrage, wenn einer der Gatten Alleinverdiener ist oder ein deutlich höheres Einkommen hat als der andere. Der Anspruch besteht für die Zeit von der Trennung, also von der Beendigung des häuslichen Zusammenlebens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Hintergrund ist, dass – solange ein Paar nicht geschieden ist – weiterhin eheliche Pflichten bestehen. Die Partner sind daher in finanzieller Hinsicht noch füreinander verantwortlich und müssen für die Absicherung des Partner Sorge tragen. War ein Gatte z.B. bisher nicht oder nur in Teilzeit berufstätig, so soll er während der Trennungszeit nicht dazu gezwungen werden, sich beruflich komplett neu zu orientieren. Schließlich ist ja noch gar nicht geklärt, ob es tatsächlich bis zur Scheidung kommt.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach dem Einkommen, das die ehelichen Verhältnisse geprägt hat. In Süddeutschland werden dafür die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der oberen Gerichte zur Berechnung herangezogen. Begrenzt wird die Höhe des Unterhalts durch den sogenannten Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen. Dieser beträgt derzeit 1.200 Euro im Monat.
Ob Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben oder solchen zahlen müssen prüft Ihre Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt für Sie. Sie ermittelt auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs.
3. Nachehelicher Unterhalt
Nachehelichen Unterhalt gibt es erst ab Rechtskraft der Scheidung. Der entsprechende Antrag kann entweder schon zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht oder gesondert gestellt werden.
Wichtiger Unterschied zum Trennungsunterhalt: Ein Geschiedener kann nicht allein deshalb Unterhalt fordern, weil er ein geringeres Einkommen hat als der Ex-Gatte. Stattdessen gilt nach einer Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder hat für sich selbst aufzukommen. Nur wenn jemand nicht hinreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und bedürftig ist, kann er einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Gatten haben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Ex-Partner seinerseits leistungsfähig ist.
Das Gesetz unterscheidet folgende Unterhaltsgründe, die jeweils im Zeitpunkt der Scheidung vorliegen müssen:
- Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder. Diesen kann ein Elternteil fordern, der wegen der Betreuung kleiner Kinder nicht oder nicht voll arbeiten kann. Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
- Unterhalt wegen Alters: Der Anspruch besteht, wenn von einem Geschiedenen wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann bzw. er keine Anstellung mehr findet.
- Unterhalt wegen Krankheit: Auch wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: Ein Geschiedener, der trotz engagierter Stellensuche keine Anstellung findet, kann für diese Zeit ebenfalls Unterhalt vom Ex-Partner fordern.
- Aufstockungsunterhalt gibt es nur noch in seltenen Fällen. Ehegatten, die trotz Erwerbstätigkeit nur ein niedriges Einkommen erzielen, das in keinem Verhältnis zum Lebensstandard während der Ehe steht, sollen vor dem sozialen Abstieg geschützt werden. Der Anspruch ist aber auf Ausnahmefälle beschränkt, da im Übrigen der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt.
- Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsunterhalt: Hat ein Ehegatte wegen der Heirat keine Ausbildung begonnen oder hat er diese abgebrochen, kann er Anspruch auf Unterhalt haben, um die Ausbildung nachzuholen. Er erhält ihn dann für die Dauer der Ausbildung.
- Schließlich gibt es noch den Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Dieser kommt nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe in Betracht, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit vom Ex-Partner nicht erwartet werden kann. Darüber hinaus muss eine Verweigerung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände extrem ungerecht erscheinen.
Klassisches Beispiel: Der Ex-Gatte betreut zu Hause ein kleines Kind. Da es kein gemeinsames Kind ist, bekommt er aber keinen Betreuungsunterhalt.
Zur Berechnung des Unterhalts gilt weitgehend dasselbe wie beim Trennungsunterhalt. Diese richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Da der Unterhaltsberechtigte bedürftig sein muss, hat er sich sein Einkommen und weitere Einkünfte, z.B. Mieteinnahmen, aber anrechnen zu lassen. Wie beim Trennungsunterhalt gibt es außerdem auch beim nachehelichen Unterhalt den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.200 Euro.
Auch der nacheheliche Unterhalt kann grob ungerecht und deswegen beschränkt oder ausgeschlossen sein. Beispiel: Der Unterhaltsberechtigte hat seine eigene Bedürftigkeit nachweislich absichtlich herbeigeführt.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät und unterstützt Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt.
4. Unterhalt unter nicht Verheirateten
Auch nicht verheiratete Eltern können einander zum Unterhalt verpflichtet sein. So kann eine Mutter, von der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, für drei Jahre nach der Geburt Unterhalt vom leiblichen Vater fordern. Falls der Vater das Kind betreut, steht ihm dieser Anspruch gegen die Mutter zu.
Der Unterhalt für das Kind ist hiervon unabhängig und folgt denselben Regeln wie der Unterhalt für eheliche Kinder.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät auch nicht miteinander verheiratete Eltern zu allen Unterhaltsfragen.
5. Elternunterhalt
Da Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig sind, können Eltern auch Unterhaltsansprüche gegen ihre erwachsenen Kinder haben. Die Frage stellt sich häufig bei Pflegebedürftigkeit der Eltern.
Muss ein Elternteil ins Pflegeheim, sind die Kosten oft so hoch, dass Rente und Pflegeversicherung diese nicht decken. Zwar springt dann die Sozialhilfe ein. Deren Träger verlangen das Geld aber oft von den Kindern zurück.
Ob Kinder für die Eltern zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen ab. Auch in diesem Fall gilt ein Selbstbehalt. Er liegt bei 1.800 Euro.
Dr. Christina Schmidt prüft für Sie, ob Sie tatsächlich für den Lebensbedarf ihrer Eltern aufkommen müssen und wie Sie sich gegen Forderungen des Sozialamts wehren können.
Dr. Christina Schmidt ist Expertin für Unterhaltsrecht und berät Sie in ihrer Kanzlei in der Münchner Maximilianstraße zu allen Unterhaltsarten und Fragen der Unterhalts-Berechnung. Sie setzt Ihre Unterhaltsansprüche für Sie durch.
Falls zu Unrecht Unterhalt von Ihnen gefordert wird, hilft Frau Dr. Schmidt Ihnen, sich erfolgreich dagegen zu wehren. Rechtsanwältin Schmidt vertritt Sie nicht nur vor dem Amtsgericht München, sondern auch vor anderen Familiengerichten.