Wenn ein Paar gemeinsame Kinder hat, muss geklärt sein, wer sich in welchem Umfang um diese kümmert. Die Frage stellt sich oft im Falle einer Scheidung. Aber auch bei unverheirateten Eltern kommt es leider häufig zum Streit über das so genannte Sorge- und Umgangsrecht.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ist Expertin für Sorge- und Umgangsrecht und berät Sie in allen Fragen fachkundig, vertrauensvoll und diskret.
1. Sorgerecht
Das Sorgerecht verheirateter Eltern
Bei ehelichen Kindern haben die Eltern in aller Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Sie sind gehalten, dieses im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben und dabei das Wohl des Kindes im Auge zu behalten. Die Eltern können also über alle wichtigen Fragen nur gemeinsam entscheiden und müssen sich dazu entsprechend verständigen. Das Sorgerecht besteht aus zwei Teilen:
- der so genannten Personensorge für das Kind. Dabei geht es um dessen Pflege, Ernährung, Unterbringung und Aufenthaltsbestimmung, seine Erziehung, Gesundheitsfürsorge usw.
- der so genannten Vermögenssorge. Die Eltern haben auch für die wirtschaftlichen Interessen des Kindes Sorge zu tragen und müssen sich um dessen finanzielle Angelegenheiten, sein Vermögen usw. kümmern.
Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung
Durch eine Scheidung der Eltern ändert sich am Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts nichts. Auch nach einer Trennung oder Scheidung bleibt es also grundsätzlich dabei.
In dieser Situation kommen Paare allerdings oft nicht mehr gut miteinander aus. Schnell entstehen Streitigkeiten über Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder. Eine einvernehmliche Ausübung des Sorgerechts ist dann schwierig. Manchmal können sich die Eltern auch gar nicht mehr einigen.
Geht es lediglich um Entscheidungen des täglichen Lebens, so ist dies nicht allzu gravierend. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt, kann über diese auch ohne Einwilligung des anderen Elternteils entscheiden. Er muss diesen z.B. nicht fragen,
- was es zum Mittagessen geben soll,
- zu wem das Kind nach der Schule zum Spielen geht oder
- welches Kleidungsstück gekauft wird.
Anders sieht es bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung aus. Über solche müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Dazu gehören zum Beispiel
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Wohnort des Kindes,
- die Schulwahl oder
- gravierendere medizinische Eingriffe.
Können sich die Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem die Entscheidung über die betreffende Frage übertragen.
Entzug des Sorgerechts und alleiniges Sorgerecht
In manchen Fällen möchte der Vater oder die Mutter gerne das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs erhalten und dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen lassen.
Grundsätzlich kann jeder Elternteil beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen. Stimmt der andere Elternteil zu, so gibt das Gericht dem Antrag in der Regel statt. Einem Elternteil wird dann die alleinige Sorge gerichtlich übertragen, dem anderen wird das Sorgerecht entzogen. Ein über 14 Jahre altes Kind kann der Übertragung allerdings widersprechen und sie so verhindern.
Regelmäßig ist der andere Elternteil aber nicht einverstanden. Dann kann das alleinige Sorgerecht nur unter strengen Voraussetzungen übertragen werden. Maßstab ist dabei ausschließlich das Kindeswohl: Die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil muss dem Wohl des Kindes aller Voraussicht nach am besten entsprechen. Der Elternteil, welcher das alleinige Sorgerecht beantragt, muss dazu stichhaltig begründen, weshalb dem anderen das Sorgerecht unbedingt entzogen werden muss.
Gründe wie unterschiedliche Auffassungen in Erziehungsfragen oder die Vermutung, der andere Elternteil sei kein optimaler Umgang für das Kind, reichen hierfür z.B. nicht aus. Auch wenn ein Elternteil das Kind weniger intensiv fördern kann als der andere, weil er z.B. körperlich eingeschränkt ist, als Ausländer eine Sprachbarriere hat oder ihm schlichtweg begrenztere finanzielle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, rechtfertigt das allein noch keinen Entzug des Sorgerechts. Das Kind kann ja z.B. trotzdem eine besonders starke emotionale Bindung zu dem betreffenden Elternteil haben.
Gründe für einen Entzug des Sorgerechts können dagegen sein:
- Misshandlungen oder Missbrauch des Kindes.
- Vernachlässigung in Form von mangelnder Pflege oder Ernährung oder auch
- Gesundheitsgefährdungen durch das Verweigern erforderlicher medizinischer Behandlungen.
- Auch wer das Vermögen des Kindes verschleudert oder
- das Kind einem gefährlichen Umfeld aussetzt (Drogen- oder kriminelles Milieu usw.), riskiert sein Sorgerecht.
- Ebenso wer die Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils besonders hartnäckig vereitelt.
Ob der betreffende Elternteil schuldhaft handelt oder aber z.B. krankheits- oder suchtbedingt nichts für sein Verhalten kann, spielt bei alldem keine Rolle. Entscheidend ist allein das Kindeswohl.
Grundsätzlich ist ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern für das Kindeswohl besonders förderlich. Der Entzug des Sorgerechts ist deshalb immer das letzte Mittel, zu dem das Gericht greift, wenn andere Maßnahmen erfolglos bleiben.
Solch eine vorrangige Maßnahme kann z.B. die Anordnung sein, die Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen. Auch die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts – also nur eines Teils des Sorgerechts – auf einen Elternteil kommt in diesem Zusammenhang in Betracht. Bei einem Boykott des Umgangsrechts kann das Familiengericht auch zunächst einmal eine so genannte Umgangspflegschaft anordnen: Ein Umgangspfleger kann dann gegen den Willen des einen Elternteils den Umgang mit dem anderen durchsetzen.
Bei Streit um das Sorgerecht berät und vertritt Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt Sie diskret, durchsetzungsstark und kompetent. Ob Sie das alleinige Sorgerecht beantragen möchten oder sich gegen einen (drohenden) Entzug des Sorgerechts wehren müssen.
Ablauf des Sorgerechtsverfahrens
Für das Sorgerechtsverfahren ist vorrangig das Familiengericht zuständig, das auch über die Scheidung befunden hat. Im Übrigen das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wird eine gerichtliche Regelung zur Übertragung des Sorgerechts angestrebt, muss der betreffende Elternteil einen schriftlichen Antrag beim Familiengericht stellen. Nur wenn eine drohende Kindeswohlgefährdung bekannt ist, wird das Gericht von sich aus tätig.
Jeder Elternteil kann im Scheidungsverfahren beantragen, dass gleichzeitig über das Sorgerecht mit entschieden wird. Aber auch außerhalb des Scheidungsverbundes kann eine Entscheidung über das Sorgerecht im sogenannten isolierten Verfahren beantragt werden.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät und vertritt Sie in allen Phasen des Sorgerechtsverfahrens fachkundig und engagiert.
Das Sorgerecht unverheirateter Eltern
Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen kein gemeinsames Sorgerecht zu. Vielmehr hat in diesem Fall die Mutter das alleinige Sorgerecht. Heiratet das Paar später noch, so erhält es ab dann automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Auch unverheiratete Paare können aber ein gemeinsames Sorgerecht bekommen, wenn sie einvernehmlich eine so genannte Sorgeerklärung abgeben. Dies können sie entweder beim Jugendamt oder in notariell beurkundeter Form tun. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Kommt es nicht zu einer solchen Einigung, so ist der nichteheliche Vater allerdings keinesfalls rechtlos: Seit 2013 kann er beantragen, dass auch gegen den Willen der Kindesmutter ein gemeinsames Sorgerecht angeordnet wird. Das Familiengericht gibt dem Antrag i.d.R. statt, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät sowohl verheiratete als auch unverheiratete Eltern umfassend über ihre Rechte und setzt diese für Sie durch.
2. Umgangsrecht
Das Umgangsrecht dient dem Kindeswohl. Es soll sicherstellen, dass Kinder Umgang mit beiden Elternteilen haben, also den Kontakt mit ihnen pflegen und gemeinsam Zeit verbringen können. Das Kind soll auch zu dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, eine Beziehung aufbauen können und die Erfahrung machen, dass es diesem wichtig ist.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ist Expertin für Umgangsrecht und berät Sie in allen Fragen einfühlsam und kompetent.
Verhältnis zum Sorgerecht
Das Umgangsrecht ist nicht an das Sorgerecht gebunden, sondern von diesem unabhängig.
- Beim Sorgerecht geht es um die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes.
- Das Umgangsrecht bezeichnet demgegenüber das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil. Für die Eltern besteht sowohl ein Recht als auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind.
Auch für Großeltern, Geschwister und sonstige wichtige Bezugspersonen kann ein Umgangsrecht bestehen, wenn dies dem Wohle des Kindes nützt. In der Praxis geht es bei Umgangsrechts-Streitigkeiten aber in den meisten Fällen in erster Linie um das Besuchsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.
Inhalt des Umgangsrechts
Zum Umgangsrecht gehört, dass jeder Elternteil das Kind regelmäßig sehen und sich mit ihm austauschen kann. Dazu gehört der persönliche Kontakt (Besuch) ebenso wie Telefonate, Brief- oder Mailkontakt usw.
Während der Ausübung des Umgangsrechts ist der berechtigte Elternteil dazu befugt, über Dinge des täglichen Lebens allein zu entscheiden, auch wenn der andere Elternteil im Übrigen das Sorgerecht innehat. Er bestimmt in diesem Zeitraum z.B. was das Kind anzieht oder was es zum Essen bekommt. Er hat dann auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden (Aufenthaltsbestimmungsrecht) und kann mit ihm z.B. Besuche oder Ausflüge machen. Weitere Reisen, Flugreisen usw. müssen abgestimmt werden.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ist Expertin für Umgangsrecht und berät Sie ausführlich über Ihre Rechte und Pflichten.
Ausgestaltung des Umgangsrechts
Im Falle einer Scheidung wird häufig in dem entsprechenden Verfahren gleichzeitig auch schon eine Umgangsregelung getroffen. Ist dies nicht geschehen oder sind die Eltern unverheiratet, so muss noch geklärt werden, wie die Wahrnehmung des Umgangsrechts genau erfolgen soll.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist gesetzlich nicht geregelt. Sinnvollerweise sollte der Umgang so organisiert werden, dass Spielraum für gemeinsame Unternehmungen mit dem Kind besteht. Hier sind Absprachen der Eltern untereinander gefragt, die auch flexibel gehandhabt werden können.
Bei zerstrittenen Paaren ist eine Einigung allerdings oft nicht möglich. Dann sollte eine strikte, eindeutig bestimmte Umgangsregelung ohne Spielraum getroffen werden. In der Praxis wird z.B. häufig festgelegt, dass das Kind jedes zweite Wochenende beim einen oder anderen Elternteil verbringt. Wohnen die Eltern weit auseinander, sind manchmal aber auch nur längere Aufenthaltsperioden praktikabel.
Meist wird das Umgangsrecht in der Wohnung des berechtigten Elternteils wahrgenommen und von diesem abgeholt oder zu ihm gebracht. Kleinkinder werden mitunter aber auch in der Wohnung des Elternteils besucht, bei dem sie leben. Mit Kindern unter zwei Jahren wird der Berechtigte auch i.d.R. nicht das ganze Wochenende verbringen, sondern – je nach Alter des Kindes – jeweils einige Stunden.
Besonderheiten bestehen zudem an Feiertagen (insbes. Weihnachten und Ostern), Geburtstagen aber auch während der Schulferien. Für diese Zeiten müssen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, die alle Beteiligten gerecht werden. Die Schulferien werden z.B. oft hälftig aufgeteilt.
Kommen die Eltern zu keiner Einigung über eine Umgangsregelung, kann das Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Hilft auch dies nicht weiter, kommt das Familiengericht ins Spiel.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt informiert Sie eingehend und lösungsorientiert darüber, welche Umgangsregelungen möglich und in Ihrem speziellen Fall sinnvoll sind. Kommt es zu keiner Einigung mit dem anderen Elternteil, vertritt sie Sie engagiert vor Gericht.
Unberechtigte Verweigerung des Umgangs
Jeder Elternteil ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Wohlverhaltenspflicht). Insbesondere darf weder Vater noch Mutter dem anderen Teil den Umgang verweigern oder diesen boykottieren. Hierüber kommt es in der Praxis immer wieder zum Streit.
Hält sich ein Elternteil nicht an seine Wohlverhaltenspflicht und vereitelt er z.B. den Umgang des anderen hartnäckig, so kann das Familiengericht eine so genannte Umgangspflegschaft anordnen. Ein eigens bestellter Umgangspfleger kann dann die Übergabe des Kindes verlangen und den Umgang durchsetzen.
Zum Wohle des Kindes wird eine außergerichtliche Lösung angestrebt. Sollte das einmal nicht möglich sein, erkämpft Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt mit Durchsetzungsvermögen, Sachkunde und Geschick für Sie den Umgang mit Ihrem Kind.
Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Umgangsberechtigte das Wohl des Kindes erheblich gefährdet, insbesondere dessen körperliche Unversehrtheit bzw. körperliche oder seelische Entwicklung. Der andere Elternteil kann dann auf die Anordnung einer Beschränkung oder auf einen gänzlichen Ausschluss des Umgangsrechts hinwirken. Einen entsprechenden Antrag kann er beim Familiengericht stellen. Ausschluss und Beschränkungsgründe können z.B. sein:
- Aufsichtspflichtverletzungen des Umgangsberechtigten, durch die das Kind in Gefahr gerät,
- gravierende Alkohol-, Drogen- oder Gesundheitsprobleme, aufgrund derer der Berechtigte sich nicht angemessen um das Kind kümmern kann,
- schwere ansteckende Krankheiten des Umgangsberechtigten,
- ernsthafte Entführungsgefahr des Kindes ins Ausland,
- drohende Kindesmisshandlungen, insbesondere wenn solche bereits vorgekommen sind,
- Kindesmissbrauch in der Vergangenheit bzw. ernsthafter Verdacht darauf oder
- unsittlicher bzw. krimineller Lebenswandel des Umgangsberechtigten.
Der Ausschluss des Umgangsrechts ist allerdings immer nur das letzte Mittel. Meist wird er auch nur zeitlich befristet angeordnet. Und selbst, wer sein Umgangsrecht verliert, behält i.d.R. zumindest ein Auskunftsrecht: Er kann vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, seine Entwicklung usw., verlangen. Voraussetzung ist, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat und dass die Auskunftserteilung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Vor einem Ausschluss des Umgangsrechts müssen vorrangig immer zunächst weniger einschneidende Einschränkungen oder Auflagen geprüft werden. Dies können z.B. sein:
- Die Anordnung, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten erfolgt (behüteter Umgang). Die dritte Person wird i.d.R. vom Jugendamt beauftragt.
- Das Verbot des Alkoholkonsums oder
- der Nachweis einer Alkohol- oder Drogentherapie.
- Bei Entführungsgefahr ins Ausland kann auch der Reisepass des Umgangsberechtigten einbehalten werden.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt setzt sich mit all ihrer Erfahrung für Sie ein. Sie hilft Ihnen, wenn Sie zum Wohl Ihres Kindes das Umgangsrecht des anderen Elternteils einschränken wollen. Aber auch, falls Ihr eigenes Umgangsrecht auf dem Spiel steht, weiß sie Rat. Ihr gelingt es, dass Ihnen der Kontakt zu Ihrem Kind erhalten bleibt.
Umgangsrecht des nicht ehelichen Vaters
Auch der leibliche nicht eheliche Vater kann ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Dieses setzt voraus, dass er ernsthaftes Interesse an seinem Nachwuchs zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient bzw. diesem nicht widerspricht. Jedenfalls dann, wenn der biologische Vater Verantwortung für das Kind übernimmt und Unterhalt zahlt usw., wird er sich i.d.R. erfolgreich auf ein Umgangsrecht berufen können.
Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt vertritt auch nicht eheliche Väter zielorientiert bei der Durchsetzung ihres Umgangsrechts.
Rechtliche Möglichkeiten bei Streit um das Umgangsrecht
Können sich die Eltern nicht auf eine Umgangsregelung oder deren Umsetzung einigen, sollten sie zunächst das Jugendamt um Vermittlung bitten. Hilft auch das nicht weiter, bleibt noch ein Verfahren vor dem Familiengericht. Innerhalb eines Monats wird dazu ein Termin angesetzt. Auch das Gericht wird zunächst noch versuchen, auf eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung hinzuwirken.
Bleibt auch das erfolglos, so stellt das Gericht dies durch Beschluss fest. Es kann dann Ordnungsmittel, Änderungen einer bestehenden Umgangsregelung oder sogar Maßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht prüfen.
In allen Phasen des Umgangsstreits ist Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt an Ihrer Seite. Lösungs- und mandantenorientiert arbeitet sie auf eine Regelung hin, die Kind und Eltern am besten gerecht wird.