In Deutschland kann eine Ehe geschieden werden, wenn diese gescheitert ist. Dabei gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip: Wenn eine Lebensgemeinschaft der Gatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist, gilt die Ehe als gescheitert. Durch eine gerichtliche Entscheidung kann dann die Ehescheidung ausgesprochen werden.

Sie möchten sich scheiden oder im Vorfeld einer möglichen Scheidung erst einmal beraten lassen? Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ist Expertin für Scheidungsrecht. Sie unterstützt Sie diskret, lösungsorientiert und durchsetzungsstark in Ihrem Scheidungsverfahren.

1. Einvernehmliche und streitige Scheidung

Die unkomplizierteste und kostengünstigste Scheidungsart ist die einvernehmliche Scheidung. Bei ihr sind sich die Gatten darüber einig, dass beide die Scheidung wünschen.

Aber auch wenn nur einer der Gatten eigene Wege gehen möchte, der andere aber noch an der Ehe festhalten will, ist eine Scheidung grundsätzlich möglich. In diesem Fall spricht man von einer streitigen Scheidung.

Tipp: Bei der einvernehmlichen Scheidung benötigt nur der Ehegatte, der den Antrag stellt, einen Anwalt. Der andere Partner muss dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen. Voraussetzung der einvernehmlichen Scheidung ist allerdings, dass die Eheleute sich über wichtige Folgesachen wie Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt usw. bereits einig sind und dies im Scheidungsantrag auch erklären.

2. Die Bedeutung der Trennungszeit

Im Vorfeld der Scheidung spielt die sogenannte Trennungszeit eine wichtige Rolle. Sie ist sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der streitigen Scheidung zu beachten.  Von Trennung spricht man, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.

Info: Trennt sich ein Paar, ohne dass einer der Gatten auszieht, muss es die Wohnung zumindest in abgesonderte Bereiche aufteilen.

Nach einer mindestens einjährigen Trennung der Ehepartner wird bei einem einvernehmlichen Scheidungswunsch von einem Scheitern der Ehe ausgegangen. Dann steht der Scheidung nichts mehr im Wege.

Will sich nur ein Partner scheiden lassen, so muss das Paar i.d.R. bereits drei Jahre getrennt gelebt haben, damit die Vermutung für ein Scheitern der Ehe greift.

Sind die Partner kürzer als ein bzw. drei Jahre getrennt, so muss ein Scheitern der Ehe eigens nachgewiesen und richterlich festgestellt werden. Dies gilt sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der streitigen Scheidung. Ausnahmen von den Trennungszeiten gibt es außerdem in Härtefällen, etwa wenn ein gewalttätiger Partner für den anderen eine Gefahr darstellt.

3. Einreichen der Scheidung

Eingereicht wird die Scheidung beim Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt. Bei Kinderlosen richtet sich die Gerichtszuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen Wohnort, wenn einer der Gatten immer noch dort lebt. Sind beide Partner vom gemeinsamen Wohnort weggezogen, ist bei kinderlosen Ehegatten das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Das ist der Gatte, dem der Scheidungsantrag des anderen zugestellt wird.

Es besteht Anwaltszwang und der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Der Antragssteller muss außerdem einen Gerichtskostenvorschuss zahlen, damit das Gericht dem anderen Partner den Scheidungsantrag förmlich zustellt.

4. Scheidungsverfahren

Das Familiengericht setzt nun einen Scheidungstermin an, in dem beide Gatten angehört werden.

Der Richter spricht dann einen Scheidungsbeschluss aus, in dem er die Scheidung feststellt. In der Regel wird gleichzeitig auch über den sogenannten Versorgungsausgleich mitentschieden. Dabei handelt es sich um die Teilung der während der Ehezeit von beiden Gatten erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche.

Wichtig zu wissen: Hat nur ein Ehegatte einen Anwalt, so kann sein Ex-Partner vor Gericht keine eigenen Anträge stellen! Deshalb kann dieser im Scheidungstermin auch keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Die Scheidung kann folglich nicht sofort rechtskräftig werden. Vielmehr ist der Scheidungsbeschluss noch einen Monat lang mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbar.

5. Scheidungskosten

Für eine Scheidung fallen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten an. Deren Höhe hängt vom sogenannten Gegenstandswert (Anwalt) bzw. Streitwert (Gericht) ab. Beides berechnet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Je mehr das Paar verdient, desto teurer wird also die Scheidung.

Unser Scheidungskostenrechner gibt Ihnen einen ersten Überblick:

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Kosten sparen lassen sich mit der bereits erwähnten einvernehmlichen Scheidung: Da bei dieser ein Anwalt zur Einreichung ausreichend ist, werden auch nur einmal Anwaltsgebühren fällig.

Achtung: Der mit der einvernehmlichen Scheidung betraute Anwalt vertritt offiziell nur den Gatten, der ihn beauftragt hat! Ist sich das Paar über die Scheidung und wichtige Folgesachen nicht wirklich völlig einig, sollte deshalb besser jeder einen eigenen Scheidungsanwalt beauftragen, der speziell seine Interessen vertritt und ihn eingehend berät.

Wer nicht über die finanziellen Mittel für eine Scheidung verfügt, der hat oft gute Aussichten, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Diese muss beim Familiengericht mittels einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt werden. Dr. Christina Schmidt prüft für Sie, ob Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht und hilft Ihnen bei dem entsprechenden Antrag.

Scheidungsanwältin Dr. Christina Schmidt erwartet Sie in ihrer Kanzlei in der Maximilianstraße, im Herzen der Münchner Altstadt. Sie berät Sie ausführlich in allen Fragen der Scheidung sowie der sogenannten Scheidungsfolgen und reicht den Scheidungsantrag für Sie ein. Bundesweit bietet sie auch die sogenannte Online-Scheidung an. Durch vertieftes Fachwissen, langjährige Erfahrung und eine routinierte, zügige Bearbeitung Ihres Falles kann sie eine schnellstmögliche Scheidung für Sie erreichen.